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1. Gelten vorrangige Anknüpfungen? Bei iranischen Parteien ist ggf. vorrangig (wegen Art.3 Nr.2 EGBGB >Text) das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen mit der Verweisung auf iranisches Recht anzuwenden (dazu). 2. Wie sind ansonsten die Scheidungsfolgen anzuknüpfen? a. Gibt es eine generelle Anknüpfung? (a) Grundlage: Das EGBGB kennt kein eigenständiges und umfassendes Scheidungsfolgenstatut. Vielmehr ist i.Zw. das Scheidungsstatut (dazu) anzuwenden, BGH FamRZ 1980,32, soweit nicht spezielle Anknüpfungen vorzuziehen sind (dazu). Ab 2013 ist die hilfsweise Anknüpfung an das Scheidungsstatut durch Art.17 I EGBGB n.F. (Text) geregelt, BT-Drs.17/11049 S.10. (b) Bei Geltung des Scheidungsstatuts: Entscheidend ist dabei grds. nicht, welches Recht im Scheidungsverfahren tatsächlich angewandt wurde, sondern welches anzuwenden gewesen wäre, OLG Stuttgart FamRZ 1979,932, OLG Hamm NJW 1968,1052 (so Art.17 III 1 EGBGB für den Versorgungsausgleich >dazu). b. Ist das Statut [...]
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