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(>Erstbestimmung des Namens) 1. Kann der Kindesname direkt durch Rechtswahl geändert werden? Wenn das Bestimmungsrecht nach Art.10 III EGBGB (dazu) bereits wirksam ausgeübt wurde, regelt das gewählte Recht auch die Voraussetzungen einer Änderung des Kindesnamens, Palandt[75.] 10 EGBGB R.23. Ob und in welcher Form die Zustimmung des Kindes und von Angehörigen erforderlich ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, dem das Kind angehört (Art.23 S.1 EGBGB >dazu), hilfsweise nach deutschem Recht (Art.23 S.2 EGBGB >Text). 2. Kann der Kindesname indirekt durch Wahl eines Ehenamens geändert werden? a. Besteht ein Wahlrecht für den Ehenamen? Für die Wahl gelten Art.10 II 1 und 2 EGBGB (Text). b. Wirkt sich eine berechtigte Ausübung auf den Kindesnamen aus? Zu prüfen ist dann: (1) Art.10 II 3 EGBGB (Text): Ob und in welcher Form die Zustimmung des Kindes und von Angehörigen erforderlich ist, richtet sich zunächst nach § 1617c BGB (dazu) analog. Einzelheiten sind [...]
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