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(>Änderung des Namens) 1. Welche gesetzliche Regelanknüpfung gilt? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört" (Art.10 I EGBGB). (b) Bedeutung: Das Namensrecht entspricht dem Personalstatut des Kindes (dazu). Dies gilt auch für Vornamen (dazu), OLG Hamm NJWE-FER 2001,229, AG Stuttgart FamRZ 2008,181. Kernregel ist die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Namensträgers; diese gilt grds. auch für Vorfragen; die eheliche Abstammung beurteilt sich allerdings nach Art.19 EGBGB (dazu), OLG Köln FamRZ 2014,315 LS. Wenn ein Kind aufgrund Anerkennung der Vaterschaft durch einen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, führt das Kind grds. einen Geburtsnamen nach Maßgabe deutschen Sachrechts, BGH DRsp 2023/5823 = FamRZ 2023,923. Für die Erforderlichkeit von Zustimmungen gilt Art.23 EGBGB (dazu), OLG Stuttgart DRsp 2004/10277 = FamRZ 2004,1990. (c) Verweisungsart (dazu): Es handelt [...]
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