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(>Unterhalt nach deutschem Sachrecht) 1. Ab 18.6.2011: Der auf Unterhalt bezogene Passus in Art.17b BGB a.F. (s.u.) wurde ersatzlos aufgehoben. Stattdessen ist jetzt nach Art. 3 (Text), Art.5 (Text >Dazu) HUP oder bei Rechtswahl nach Art.7 f (Text) HUP anzuknüpfen. Eine subsidiäre Anknüpfung an das Recht des Registerstaats lässt sich ggf. aus Art.5 HUP herleiten, Palandt[75.] 17b EGBGB R.9. 2. Früher: a. Regelanknüpfung: (a) Gesetzeslage: "Auf die unterhaltsrechtlichen .. Folgen der Lebenspartnerschaft ist das nach den allgemeinen Vorschriften maßgebende Recht anzuwenden" (Art.17b I 2 1.HS EGBGB). (b) Bedeutung: (ba) Grundsatz: Anzuwenden ist das nach den allgemeinen Vorschriften (dazu) maßgebende Recht. Hier gilt Art.18 EGBGB (>Dazu). (bb) Sind dabei auch Sonderregelungen anzuwenden? (bba) Beim nachlebenspartnerlichen Unterhalt: Ob Art.18 IV EGBGB (dazu) analog anzuwenden ist, ist unklar, Wagner IPRax 2001,290; bejahend Palandt[70.] 17b EGBGB R.9, Henrich [...]
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