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Nur für Fam-Altverfahren (dazu) In Neuverfahren ab 1.9.2009 gilt der Sache nach das Gleiche (-->Dazu); die §§ 606 bis 661 ZPO werden für Neuverfahren zum 1.9.2009 aufgehoben (Art.29 Nr.15 FGG-RG). Sind in Ehesachen deutsche Gerichte (nur in Restfällen; dazu) danach international zuständig? 1. Unter welchen Voraussetzungen kommt Nr.1 in Betracht? Nur wenn zumindest 1 Partei: a. (Auch) die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder hatte: Nur wenn deutsche Staatsangehörigkeit (a) bei Heirat vorgelegen hat (Antrittszuständigkeit); ein späterer Verlust ist dann egal, Zöller[26.] 606a ZPO R.44; oder (b) im Eheverfahren vorgelegen hat (als Heimatzuständigkeit). Die deutsche Staatsangehörigkeit muss spätestens bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erworben worden sein. Wenn sie im Verfahren wieder verloren geht, gilt jedoch § 261 III Nr.2 ZPO (dazu), Zöller[26.] 606a R.40. b. Oder jetzt im Verfahren einem Deutschen gleich gestellt ist: (a) Grundsätze: Wenn dies der [...]
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