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Nur für Fam-Altverfahren (dazu). In Neuverfahren ab 1.9.2009 gilt der Sache nach das Gleiche (-->Dazu). Die §§ 606 bis 661 ZPO werden für Neuverfahren zum 1.9.2009 aufgehoben (Art.29 Nr.15 FGG-RG). Falls diese Vorschrift ausnahmsweise in Betracht kommt (dazu): 2. Länderübersicht 1. Wäre eine Anerkennung einer deutschen Scheidung zu erwarten? a. Wann läge eine "Anerkennung" vor? Nur wenn sie vollständig wäre, vgl. Zöller[26.] 606a ZPO R.61. b. Auf die Anerkennung in welchem Land kommt es an? (a) Grundsätze: (aa) Gesetzeslage: "...nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört" (§ 606a I 1 Nr.4 ZPO). (ab) Bedeutung: Die deutsche Zuständigkeit scheidet daher nur dann aus, wenn die Entscheidung in keinem der Heimatstaaten anerkannt würde, OLG Stuttgart NJWE-FER 1999,218. (b) Was gilt bei Mehrrechtsstaaten? Maßgeblich ist die effektive Teilrechtsordnung im Heimatstaat, vgl. Zöller[26.] 606a ZPO R.63 und [...]
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