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(Int/61) Altes Recht (-->Anerkennung? / -->Sorge? / -->Neu: EG-VO 2201/2003) 2. Besteht Zuständigkeit? / 3. Wenn rechtshängig? / 4. Eilsachen 1. Ist diese VO in Ehesachen anwendbar? (-->Außerdem?) "Verordnung über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten" vom 29.5.2000 ("EheVO"), FamRZ 2000,1140, Zöller[23.] Anh II A. a. Wo und wann gilt die VO? (a) Für welche Beteiligten? (aa) Welche Bürger? Ob die Beteiligten EU-Bürger sind oder sich in einem Mitgliedsland (dazu) aufhalten, ist zunächst egal: die VO ist in Deutschland bei Auslandsbezug stets vorrangig zu prüfen, Rahm/ Künkel IIIB R.1460 ff, Hau FamRZ 2002,1562, FPR 2002,618! (ab) Verwaltungsbehörde? Für deren Klage (dazu) gilt nur § 606a ZPO (dazu), Zöller[23.] 606a R.38. (b) Ab wann? Nur für Verfahren, die ab 1.3.2001 eingeleitet wurden, [...]
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