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(Int/63) Altes Recht 1. Grundsätze: a. Worum handelte es sich? Um das Übereinkommen aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen vom 28.5.1998 ), FamRZ 1998,1416; dazu Hau FamRZ 1999,484, Gruber FamRZ 1999,1568. b. Bedeutung? Das Abkommen ist nicht von allen Staaten ratifiziert und durch die weitgehend gleiche EG-VO 1347/2000 (dazu) überholt worden, Gruber FamRZ 2000,1130. 2. Sachliche Geltung in Ehesachen: Zivilgerichtsverfahren betreffend Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung einer Ehe, Art.1. 3. Verhältnis zu anderen Bestimmungen: a. Zu nationalem Recht: Dieses gilt nur, soweit sich aus Art.2 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt (Art.8 I). Auf das nationale Recht können sich auch Angehörige anderer Mitgliedsstaaten berufen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie gegen einen Externen vorgehen wollen (Art.8 II). [...]
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