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Nur für Fam-Altverfahren (dazu) In Neuverfahren ab 1.9.2009 gilt der Sache nach das Gleiche (>Dazu). Die §§ 606 bis 661 ZPO werden für Neuverfahren zum 1.9.2009 aufgehoben (Art.29 Nr.15 FGG-RG). Sind in Ehesachen deutsche Gerichte (nur in Restfällen >dazu) danach international zuständig? 1. Wann kommt eine internationale Zuständigkeit nach Nr.4 in Betracht? Auf diese Hilfszuständigkeit kann es nur dann ankommen, wenn: 1) Nur der eine Ehegatte/ Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt (dazu) in Deutschland hat (sonst gilt § 606a I 1 Nr.2 ZPO, was keinen gemeinsamen Ort erfordert) und 2) Er eine ausländische Staatsangehörigkeit hat (sonst gilt Nr.3) und 3) Er auch nicht verfahrensrechtlich einem Deutschen gleichsteht (sonst gilt Nr.1 >dazu). 2. Sind in diesen Fälle deutsche Gerichte ohne Weiteres zuständig? a. In Lebenspartnerschaftsverfahren: Deutsche Gerichte sind zuständig (§ 661 III Nr.1 a) ZPO); dies ist aber verfassungsrechtlich bedenklich, [...]
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