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1. Ist das Gericht für eine Widerklage international zuständig? Das Gericht der Klage ist nur dann zuständig, wenn es auch für die Widerklage als Klage international zuständig wäre, EuGH DRsp 2000/4534 = NJW 1996,42 [15]. Dies ist erweiternd (nach jeweils Art.6 Nr.3 EG-VO 44/2001 bzw. EuGVÜ) auch dann der Fall, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit der Klage besteht (wenn sie "auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt" wird). 2. Bei Aufrechnung: a. Ist die internationale Zuständigkeit zu prüfen? Auf Verteidigungsmittel ist Art.6 Nr.3 EG-VO 44/2001 bzw. EuGVÜ (s.o.1.) nicht analog anzuwenden; deren Zulässigkeit bestimmt sich somit allein nach nationalem Recht, EuGH DRsp 2000/4534 = NJW 1996,42 [18]. Die internationale Zuständigkeit für die aufgerechnete Forderung muss damit vor deutschen Gerichten nicht geprüft werden, Bacher NJW 1996,2140. b. Tritt Rechtshängigkeit ein? Eine Aufrechnung begründet keine Rechtshängigkeit desselben [...]
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