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(>Wortlaut des MSA) 1. Ist eine ausländische Entscheidung abänderbar (Art.5 MSA >Text)? a. Wenn das MSA nicht (mehr) gilt: (a) Wenn die Entscheidung nicht anzuerkennen ist (dazu): Ist die ausländische Regelung nicht anerkennungsfähig, so ist eine ungebundene Erstentscheidung zu treffen, Rahm/ Künkel VIII R.568. (b) Anderenfalls: Wenn das MSA nicht anwendbar ist (dazu), ist eine Abänderung ohne weiteres gemäß § 1696 BGB möglich (dazu); es gibt kein besonderes Abänderungsstatut, Rahm/ Künkel VIII R.567. b. In MSA-Fällen: (a) Grundsatz: Je nachdem, von welchem Staat die Maßnahme stammt (s.u.); a.A.: für die Abänderbarkeit gilt (wegen Art.21 EGBGB; dazu) stets das Recht des Aufenthalts, AG Leverkusen FamRZ 2007,672 LS. (b) Vom früheren Aufenthaltsstaat: Die Maßnahme bleibt auch nach Umzug des Kindes in einen anderen Vertragsstaat wirksam (Art.5 I MSA >Text). Eine Kompetenz zur Aufhebung oder Änderung besteht nur nach Verständigung der dortigen Behörden [...]
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