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(>Gilt generell eine perpetuatio iurisdictionis? / >Wortlaut des MSA) 1. Bleibt die Zuständigkeit nach Art.1 MSA im Verfahren erhalten? a. Wenn die Erst-Entscheidung noch aussteht: (a) Wenn ein Evokationsrecht ausgeübt wird: Die Behörden des Heimatlandes können das Verfahren an sich ziehen (dazu) (Artt.4, 11 MSA). (b) Ansonsten? Es gibt im MSA keine perpetuatio iurisdictionis, Rahm/ Künkel VIII R.458: die Behörden des Landes des bisher gewöhnlichen Aufenthalts (dazu) werden unzuständig, sobald die Voraussetzungen ihrer Zuständigkeit (vor allem durch Umzug, aber auch durch Kindesentführung) wegfallen und keine Notzuständigkeit (dazu) (vgl. Art.9 MSA) oder eine nach deutschem Recht (dazu) bestehende Zuständigkeit vorliegt, KG DRsp 1998/16617 = FamRZ 1998,440 = NJW 1998,1565. Der gewöhnliche Aufenthalt ist entscheidend; ändert sich dieser (dazu) während des Verfahrens, fällt die Zuständigkeit weg, OLG Stuttgart DRsp 1998/3113 = FamRZ 1997,1352, OLG Nürnberg DRsp [...]
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