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3. Ist das Gericht trotz Art.3 MSA international zuständig? 1. Gesetzeslage: "Ein Gewaltverhältnis, das nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört, kraft Gesetzes besteht, ist in allen Vertragsstaaten anzuerkennen" (Art.3 MSA >Text). 2. Besteht ein gesetzliches Gewaltverhältnis (i.S.v. Art.3 MSA)? a. In welchen Ländern? Gesetzliche Gewaltverhältnisse sind auch dann zu achten, wenn der Heimatstaat nicht Vertragsstaat des MSA ist, so Palandt[68.] Anh.24 EGBGB R.22, Rahm/ Künkel VIII R.503. Die Bestimmungen der EG-VO 2201/2003 stehen nicht entgegen, OLG Frankfurt DRsp 2015/15719 = FamRZ 2015,1633. Das Inkrafttreten des KSÜ (1.1.2011) führt nicht zum rückwirkenden Wegfall einer durch Art.3 MSA begründeten Sorge, OLG Frankfurt DRsp 2015/15719 = FamRZ 2015,1633. b. In welchen Fällen? (a) Bei ausländischer Verbundzuständigkeit: Nein, OLG Nürnberg DRsp 2002/11056 = FamRZ 2003,163. (b) Bei gesetzlicher Alleingewalt oder [...]
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