1. Gilt national der Grundsatz der perpetuatio fori? a. Wenn die ZPO (entsprechend) anwendbar ist: Ja (§ 261 III 2 ZPO >dazu). Dies gilt auch im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung bei EU-ausländischen Eheverfahren (§§ 10 >Text, 14 Nr.1 >Text IntFamRVG mit Verweisung auf das FamFG und Weiterverweisung auf die ZPO in § 113 I 2 FamFG >Text). b. In FG-Fällen: Grds. ja; z.T. angezweifelt (dazu). Im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung hinsichtlich der elterlichen Verantwortung bleibt der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich (§§ 10, 11 >Text, 14 Nr.2 >Text IntFamRVG). 2. Kann so auch die internationale Zuständigkeit fortdauern? a. Grundsatz: Ja, die perpetuatio fori beinhaltet als Regel auch die perpetuatio iurisdictionis, vgl. Geimer IZPR R.1832. Wenn der gewöhnliche Aufenthalt später ins Ausland verlegt wird, entfällt die begründete Zuständigkeit nicht, BGH DRsp 2006/29030 = FamRZ 2007,109. Die internationale Zuständigkeit deutscher [...]