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(>Deutsche Regeln / >Internationale Zuständigkeit) 1. In eigentlichen Güterrechtsfällen: a. Grundsatz: Die Familiengerichte sind nur zuständig, soweit nach dem anzuwendenden Recht eine Zugewinngemeinschaft besteht, nicht aber bei Gütertrennung, OLG Köln DRsp 1995/2492 LS = FamRZ 1994,1476. b. Bei Anwendung türkischen Rechts: Fälle nach Überleitung in den neuen Güterstand (dazu) sind Familiensache. 2. Gehört die Morgengabe zum Güterrecht? Das ist streitig (dazu). [...]
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