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1. Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen (vom 17.2.1929 >dazu): Ja. Wenn beide Parteien die iranische Staatsangehörigkeit haben, gilt iranisches Güterrecht (dazu). 2. Haager Ehewirkungsabkommen (vom 17.7.1905): Im Ergebnis nein: Vertragsstaat ist nur noch Italien; Deutschland hat zum 23.8.1987 gekündigt, vgl. Rahm/ Künkel VIII R.758.1 f. Für vorher geschlossene deutsch-italienische Ehen gilt nach Artt.2 ff hinsichtlich der güterrechtlichen Wirkungen das Heimatrecht des Mannes zur Zeit des Eheschlusses. Diese Regelung ist jedoch verfassungswidrig, so dass Art.220 III EGBGB (dazu) analog anzuwenden ist, BGH DRsp 1992/3588 = FamRZ 1986,1200 = NJW 1987,583; wenn nach dem 9.4.1983 geheiratet wurde, ist Art.15 n.F. EGBGB (Text) anzuwenden (Art.220 III 5 EGBGB >Text). 3. Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anwendbare Recht (vom 14.3.1978 = HEheGA): An sich nein: Das Abkommen hat keinen Vorrang, da Deutschland kein Vertragsstaat ist, OLG Düsseldorf DRsp [...]
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