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(>Vorrangige Verträge?) 1. Rechtslage ab 29.1.2019: Das im Güterrecht anzuwendende Sachrecht ergibt sich ab diesem Zeitpunkt grds. aus der EU-VO 2016/1103 = EuEheGüVO (dazu) mit Ergänzung durch das IntGüRVG (dazu), aber die Übergangsvorschrift des Art.69 der VO ist zu beachten (dazu). Der bisherige Art.15 EGBGB wird jetzt verdrängt, so dass er aufzuheben war, BT-Drs.19/4852 S.37. 2. Was galt früher vorrangig bei DDR-Fällen/ bei Vertriebenen? a. Bei DDR-Flüchtlingen und Vertriebenen: (a) Wie ist anzuknüpfen? Nach interlokalem Recht gilt das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, vgl. BGH DRsp 1994/1099 = FamRZ 1994,562. (b) Falls danach West-Recht berufen ist: Dann ist das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen (VFGüG, BGBl.1969 I 1067, Schönfelder Nr.45a, Palandt[75.] Anh zu EGBGB 15 R.1) vorrangig (Art.15 IV EGBGB >Text), vgl. Rahm/ Künkel VIII R.812, 831. Dieses gilt für alle Deutschen, die bis zum 2.6.1990 in alte [...]
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