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(>Gewöhnlicher Aufenthalt (entspricht "residence") / >Wohnsitz) 1. Wie unterscheidet sich der gewöhnliche Aufenthalt vom Wohnsitz? a. Auf welche Abgrenzungskriterien kommt es an? (a) Auf den Willen? Die Konstituierung ist beim gewöhnlichen Aufenthalt (anders als beim rechtlichen Wohnsitz) nicht von einem Willensakt abhängig, BGH DRsp 1993/111 = FamRZ 1993,798; hier genügt die tatsächliche, auf gewisse Dauer angelegte Eingliederung in die soziale Umwelt ("faktischer Wohnsitz"), BGH DRsp 1996/14453 = FamRZ 1981,135 = NJW 1981,520. Dazu genügt ein natürlicher Wille, so dass keine Geschäftsfähigkeit erforderlich ist, Zöller[30.] 122 FamFG R.3. Nach längerer Dauer ist ein "gewöhnlicher" Aufenthalt sogar bei einem Aufenthalt wider Willen möglich, OLG München FamRZ 2007,83. (b) Auf eine Anmeldung? Ein gewöhnlicher Aufenthalt setzt keine Anmeldung als Wohnsitz voraus, KG FamRZ 1987,603 = NJW 1988,649. Umgekehrt genügt eine Anmeldung ohne [...]
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