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1. Scheidung auf Grund festgestellter Zerrüttung (Art.1439 I ZGB): a. Gesetzeslage: "Jeder der Ehegatten kann die Ehescheidung verlangen, wenn die Beziehungen zwischen ihnen aus einem Grund, der die Person des Beklagten oder auch der beiden Ehegatten betrifft, so stark zerrüttet sind, dass die Fortsetzung der ehelichen Beziehungen für den Kläger begründet unerträglich ist" (Art.1439 I ZGB). b. Wann kann geschieden werden? Wenn eine starke Zerrüttung festgestellt ist, die nicht allein beim Kläger ihre Ursache hat und welche die Fortsetzung der Ehebeziehung unzumutbar macht. 2. Auch auf Grund vermuteter Zerrüttung? In Betracht kommen 2 Zerrüttungsvermutungen: a. Widerlegliche Vermutung (Art.1439 II ZGB): (a) Wann kommt diese Vermutung in Betracht? Wenn der Beklagte (aa) in Bigamie gelebt oder (ab) Ehebruch begangen oder (ac) den Kläger verlassen oder (ad) einen Anschlag auf sein Leben unternommen hat. (b) Darlegungslast: Der Kläger muss ein solches Fehlverhalten [...]
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