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1. Voraussetzungen: 1) Antrag: Erforderlich ist eine gemeinsame Eingabe ("mit einem gemeinsamen Antrag", Art.1441 I ZGB). 2) Ehedauer: Vor Antragstellung müssen mindestens 6 Ehemonate abgelaufen sein (Art.1441 II 1 ZGB) 3) Vertrag zu Sorge und Umgang: Sofern minderjährige Kinder vorhanden sind, muss eine schriftliche Vereinbarung vorgelegt werden, jedenfalls im letzten Termin (Art.1441 III ZGB). 2. Verfahrensablauf: Ausreichend ist die Vorlage einer von beiden Ehegatten und ihren Anwälten unterschriebenen Erklärung über den beiderseitigen Wunsch, die Ehe aufzulösen; der Richter hat die Gesetzmäßigkeit und Gültigkeit der Vereinbarung zu prüfen und dann die Scheidung auszusprechen; bei gemeinsamen Kindern muss sich die Vereinbarung auch auf Personensorge und Umgang erstrecken, Koutsouradis FamRZ 2012,1442. 3. Scheidung beim Notar: Nach Art.1441 ZGB n.F. können die anwaltlich vertretenen Ehegatten eine private Vereinbarung über Scheidung und ggf. Sorge, Umgang und [...]
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