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(Frankreich: >Scheidung / >Sonstiges) 1. Allgemeines: Das französische Recht setzt Zielvorgaben, keine subsumierbaren Anspruchsgrundlagen, Junggeburth FPR 2013,75. Zur ausreichenden Bestimmtheit eines dynamischen französischen Unterhaltstitels (hier bejaht) vgl. OLG Düsseldorf DRsp 2007/22406 = FamRZ 2008,904. 2. Kindesunterhalt: a. Grundlagen: (a) Eheliches Kind: Grundlage gegenüber Eheleuten ist Art.371 i.V.m. Art.203 cc. Sorge, Umgang und Unterhalt werden nicht separat betrachtet, Junggeburth FPR 2013,76. (b) Nichteheliches Kind: Es hat gegenüber seinen Eltern grds. die gleichen Rechte und Pflichten (Art.334 cc); solange der Vater nicht festgestellt ist, haftet jeder Intimpartner der Mutter (Art.342 cc). b. In welcher Form? Grds. in bar ("Unterhaltsrente", Art.208 cc); auf Anordnung des Gerichts auch Naturalunterhalt (Art.211 cc). Nicht rückwirkend, Junggeburth FPR 2013,77. Die einkommensbezogene Unterhaltstabelle hat nur geringe praktische Bedeutung, [...]
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