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(>Einseitige einverständliche Klage) 3. Wirkung der Scheidung 1. Scheidungsvoraussetzungen: a. Gesetzeslage: "Die Scheidung kann durch die Eheleute gemeinsam beantragt werden, wenn sie über die Zerrüttung der Ehe und deren Folgen einig sind; sie unterbreiten dabei dem Richter eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, die er genehmigt" (Art.230 cc). b. Bedeutung: (a) Anforderungen an die Klageschrift: (aa) Gemeinsam: Das Verfahren muss durch einen gemeinsamen Antrag eingeleitet werden. Die Eheleute können dabei durch 1 Anwalt vertreten sein (Art.250 I cc), Furkel/ Gergen FamRZ 2005,1617. (ab) Inhalt: Scheidungsgründe müssen hier nicht vorgetragen werden. (ac) Scheidungsfolgenvereinbarung: Sie muss als Entwurf beigefügt sein (Art.230 cc). Sie muss regeln: Güterrecht (Art.264-1 cc), ggf. eine Ausgleichsleistung (Artt.270 ff, 278 cc), ggf. Wohnung (Art.285-1 cc), ggf. Sorge (Art.286 ff, 292 cc), ggf. Kindesunterhalt (Art.293 ff cc). (ad) Vorläufige Vereinbarung: [...]
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