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(>Einverständliche Scheidung / >Bei Verschulden) 3. Verfahrensablauf 1. Bedeutung: Echte streitige Zerrüttungsscheidung, Furkel/ Gergen FamRZ 2005,1618. Jedem der Geschiedenen kann eine Ausgleichsleistung nach allgemeinen Regeln zugesprochen werden (dazu), Furkel/ Gergen FamRZ 2005,1619. Ein gleichzeitig eingereichter Antrag wegen Verschuldens (dazu) ist vorrangig zu prüfen (Art.246, 238 II cc). 2. Scheidungsvoraussetzungen: a. Gesetzeslage: (a) Art.237 cc: "Die Scheidung kann durch jeden Ehegatten beantragt werden, wenn die Ehe endgültig zerrüttet ist." (b) Art.238 I cc: "Die endgültige Zerrüttung ergibt sich aus der Beendigung der Lebensgemeinschaft der Eheleute, wenn sie bei Erhebung der Scheidungsklage seit 2 Jahren getrennt gelebt haben." b. Bedeutung: (a) Fristablauf: Wenn die Trennung 2 Jahre angedauert hat, belegt der Antrag eines Ehegatten die Zerrüttung. Diese Trennungsdauer ist ggf. dann nicht erforderlich, wenn ein auf Verschulden [...]
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