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(>Scheidung wegen Zerrüttung) 3. Wirkung der Scheidung 1. Voraussetzungen: a. Gesetzeslage: "Die Ehescheidung kann von einem der Ehegatten beantragt werden, sofern Tatsachen, die dem anderen Ehegatten zuzurechnen sind, eine schwere oder wiederholte Verletzungen der ehelichen Verpflichtungen und Obliegenheiten darstellen und die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft unerträglich machen" (Art.242 cc). b. Grundsätze (durch das Gesetz vom 26.5.2004 hat sich daran praktisch nichts geändert, Furkel/ Gergen FamRZ 2005,1619): Erforderlich ist: (1) Zerrüttung: Nur bei Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft. (2) Verschulden: Die Zerrüttung muss verursacht sein durch schwere oder wiederholte Verletzung der Pflichten aus der Ehe durch den Antragsgegner. Es geht um Pflichten aus Artt.212 oder 124 oder 213 cc, vgl. AG Mainz NJW-RR 1990,779. Mitwirkendes Verschulden kann zur Abweisung oder zur Scheidung aus beiderseitigem Verschulden führen [...]
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