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1. Regelungen bis zur Rechtskraft der Scheidung: a. Durch Vereinbarung der Parteien: Die Einreichung einer Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens ist u.a. bei gemeinsam beantragter Scheidung (dazu) zwingend (Art.253 I cc); hinsichtlich des Kindeswohls kann das Gericht Änderungen vornehmen (Art.253 II cc). Auch in anderen Verfahren ist zur Einreichung einer Folgenvereinabrung aufzufordern (Art.252 ff cc). b. Ansonsten durch Anordnungen: Anordnungen von Amts wegen sind in allen anderen Scheidungsarten spätestens (Art.257 cc) nach Scheitern des Versöhnungsversuchs vorgeschrieben, soweit es um die Sicherung der "Existenz" geht (Art.254 cc). Insbesondere betr.: (a) Getrenntleben (Art.255 Nr.1 cc), (b) Wohnung/ Hausrat (Art.255 Nr.2 und 3 cc), (c) Ehegatten-Unterhalt + Prozesskostenvorschuss (Art.255 Nr.4 cc), (d) Güterrecht-Vorschuss (Art.255 Nr.5 cc), (e) Sorge + Umgang + Kindesunterhalt (Art.256 cc). 2. Was gilt für die Zeit nach Rechtskraft? a. Gesetzliche Folgen der [...]
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