1. Grundlagen: a. Familienrecht: Maßgeblich ist das Familiengesetzbuch (FGB) vom 10.1.2002 (geändert u.a. am 4.7.2013). Der Originaltext (kyrillisch) ist u.a. bei >www.uni-kiel.de/leobalt/datenbank.htm abrufbar. Das ZGB sieht außerdem in Art.106 bis 108 eine Scheidung durch das "staatliche Organ für die Registrierung von Personenstandsakten" vor; diese Fälle entsprechen in etwa einer Aufhebung der Ehe. b. IPR: Zu prüfen ist eine versteckte Rückverweisung (dazu) in Nachfolge sowjetischen Rechts (dazu): Art.197 I des Kodex über die Ehe und Familie knüpft nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an den Wohnsitz der Parteien an; demzufolge erkennt Art.197 III Scheidungen nach ausländischem Recht an, wenn beide Ukrainer in diesem Land leben, OLG Köln 21 WF 194/94, AG Leverkusen FamRZ 2007,1565. 2. Gerichtliche Scheidung nach dem FGB 2002: a. Sonderfall: Einverständliche Scheidung mit Kindern ("Antrag"): (a) Formelle Voraussetzungen: (aa) Gesetzeslage: [...]