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(Iran: >Scheidung / >Sorge pp. / >Sonstiges / >Niederlassungsabkommen) 1. Generelle Fragen: a. Allgemeine Voraussetzungen: Ein Anspruch besteht nur bei Bedürftigkeit (Art.1197 ZGB) und Leistungsfähigkeit (Art.1198 ZGB). b. Rang: Der Unterhalt der Ehefrau ist vorrangig (Art.1203 ZGB). c. Rückstände: Nur die Frau kann Unterhalt für die Vergangenheit verlangen (Art.1206 ZGB). 2. Kindesunterhalt: a. Dem Grunde nach: Wer Inhaber der Sorge (dazu) ist, kann Unterhalt nicht verweigern (Art.1172 ZGB). Die Mutter schuldet keinen Barunterhalt, soweit der Vater oder dessen Vorfahren leistungsfähig sind (Art.1199 ZGB); dies verstößt dann gegen Art.6 EGBGB (dazu), wenn deshalb zunächst gegen im Iran lebende Angehörige geklagt werden müsste (derzeit herrscht Devisenbewirtschaftung), OLG Koblenz DRsp 1998/16710 = FamRZ 1998,859. b. Höhe: Gemäß Art.1204 ZGB; das Gesetz über den Schutz der Familie vom 12.2.1975 ist außer Kraft, OLG Koblenz DRsp 1998/16710 = FamRZ 1998,859. [...]
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