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Altes Recht (>Ersatzweise deutsches Recht? / >Ehewirkungsstatut) (>Art.17 im Kontext) Vorrangig zu prüfen schon ab 21.6.2012: >EU-VO 1259/2010 1. Gesetzeslage: "Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist" (Art.17 I 1 EGBGB). Diese Regelung entfällt für Ehescheidungsverfahren, die nach dem 28.1.2013 eingeleitet wurden (Art.229 § 28 I EGBGB >Text). 2. Gilt das Statut auch für Trennungsverfahren (dazu)? Art.17 I 1 EGBGB gilt für Trennungsverfahren ausländischen Rechts entsprechend, Rahm/ Künkel VIII R.206. Ein Trennungsantrag ist als Minus im Scheidungsantrag enthalten, AG Hamburg FamRZ 1998,1590. 3. Wie war nach Art.17 I 1 EGBGB anzuknüpfen? a. Grundsatz: Art.17 I 1 EGBGB enthält eine primäre Verweisung auf das Ehewirkungsstatut (dazu) als Gesamtrechtsverweisung (dazu); das Ehescheidungsstatut ist jedoch (durch die Festlegung des [...]
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