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(>Was gilt in anderen Kind-Fällen? / >Sind Entscheidungen überhaupt anzuerkennen?) Unter Mitgliedsstaaten der EU (dazu) (hier außer Dänemark!) gelten folgende Sonderregeln: Ab 1.8.2022 gilt vorrangig die EU-VO 2019/1111 (>Dazu). 2. EG-VO 1347/2000 =Brüssel-II-VO 1. Sind Entscheidungen nach der EG-VO 2201/2003 (Brüssel-IIa) vollstreckbar? (>Text) a. Direktzugang: >Vollstreckung. b. Grundsätze: (a) Hinweis: Literatur zur EG-VO 1347/2000 (dazu) wird weiterhin genannt, soweit sich hier sachlich keine Änderungen ergeben haben, vgl. Solomon FamRZ 2004,1409. (b) Ist diese VO anwendbar? (ba) Wann und wofür? >Dazu. (bb) Wo? In den Mitgliedsstaaten (dazu) außer Dänemark (Art.2 Nr.3 EG-VO 2201/2003 >Text). (c) Liegt eine "Entscheidung" vor? >Dazu. c. Ist eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung vollstreckbar? (a) Ist die Entscheidung überhaupt anzuerkennen? Die dortige Entscheidung ist grds. automatisch anzuerkennen (dazu), aber ein Antrag [...]
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