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1. Wonach richtet sich die Anerkennung? a. Bei Entscheidungen zur Abstammung: Hier gilt speziell Art.234 § 7 EGBGB (Text). b. Ansonsten: DDR-Entscheidungen vor dem 3.10.1990 gelten grds. weiter (da Art.234 § 1 EGBGB >Text keine Rückwirkung für die Zeit vor dem Beitritt beansprucht), Palandt[62.] 234 § 1 R.6. Eine Vollstreckbarerklärung ist nicht nötig, Rahm/ Künkel VIII R.739. 2. Steht der ordre public entgegen? § 328 ZPO (dazu) gilt entsprechend, da Art.234 § 7 EGBGB (Text) den ungeschriebenen Vorbehalt der Nichtanerkennung bei Verstoß gegen den ordre public (dazu) enthält, BGH DRsp 1997/2703 = NJW 1997,2051, OLG Naumburg DRsp 2002/6216 = FamRZ 2001,1013. Ein Verstoß wäre über § 766 ZPO (Text) geltend zu machen, Rahm/ Künkel VIII R.739. (>Bei DDR-Scheidung) [...]
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