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(Ausl.Rechtskraft / Hauptmenü ) Ist ein hiesiges Verfahren zulässig trotz einer rechtskräftigen ausländischen Entscheidung? 1. Grundsatz: Eine ausländische Entscheidung stellt ein Verfahrenshindernis dar, wenn sie anzuerkennen ist (dazu), OLG Celle DRsp 2008/22224 = FamRZ 2008,430. 2. Wenn die ausländische Entscheidung zweifelhaft ist: a. Falls die Entscheidung ggf. hier nicht wirksam ist: Wenn die Wirksamkeit einer ausländischen Entscheidung unklar ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für ein hiesiges Verfahren, OLG Frankfurt DRsp 2001/3511 = FamRZ 2000,1425. Hiesige Verfahren sind zulässig, wenn der Titel nicht anerkannt wird (dazu), BGH FamRZ 1979,2477, BGH DRsp 2000/9682 = NJW 2001,524; dies ist im Verfahren als Vorfrage zu prüfen, AG Weilburg DRsp 2000/4323 = FamRZ 2000,169. Wenn der vorhandene Auslandstitel einen Mangel aufweist, der lediglich auf Rüge des jetzigen Antragstellers zu beachten wäre, ist ein neues Verfahren mutwillig, OLG Stuttgart DRsp 2005/573 = [...]
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