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Nur für Fam-Altverfahren (dazu) (-->Neues Fam-Recht) (Speziell:-->Eheverfahren pp./-->Sorge pp. / -->Gelten vorrangige Regelungen?) (>§ 328 ZPO im Kontext) 1. Kommt danach eine Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Betracht? a. Welche Rechtsgrundlagen gelten? (a) ZPO/FGG: Ausländische Titel werden (nur) dann nicht anerkannt, wenn ein Fall nach § 328 ZPO (mit der Erleichterung nach § 328 II für den Fall des § 328 I Nr.5 ZPO) bzw. nach § 16a FGG (dazu) vorliegt, Gruber FamRZ 1999,1567. (b) Bilaterale Verträge: § 328 ZPO ist (erst dann) anzuwenden, wenn nach einem vorrangigen Vertrag die Anerkennung zu versagen wäre (so zum Vertrag mit Tunesien), JM Baden-Württemberg FamRZ 2001,1015. Zum Anerkennungsvertrag mit Israel vgl. BGH DRsp 2005/8017. b. Wer trägt die Darlegungslast? Eine Vermutung zugunsten der Anerkennungsfähigkeit gibt es (entgegen dem Wortlaut von § 328 ZPO) nicht, Gruber FamRZ 1999,1567. Zumindest § 328 I Nr.5 ZPO (s.u.) ist eine echte [...]
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