1. Ist ein besonderes Anerkennungsverfahren angebracht? a. Ist ein Anerkennungsverfahren erforderlich? Betr.: (a) Ehe: Ggf. ja (dazu). (b) Elterliche Verantwortung: Ggf. ja (dazu). (c) Unterhalt: Nein, grds. wird der Titel automatisch anerkannt, nur eine Vollstreckbarerklärung (dazu) ist grds. nötig, Wendl-Staudigl[5.] § 7 R.237. b. Ist es zulässig? (a) Wenn ein vereinfachtes Verfahren für die Anerkennung bei Unterhalt vorgesehen ist, so nach Art.26 II EuGVÜ (dazu) i.V.m. dem AVAG (dazu): Dieses geht vor, hat aber Nachrang gegenüber einer unmittelbaren Vollstreckbarerklärung (dazu), Rahm/ Künkel VIII R.289, str.. Im Verfahren nach Art.26 II EuGVÜ ist keine Abänderung möglich, BGH NJW 1990,1420. (b) Ansonsten: Ggf. ist eine Feststellungsklage (dazu) - auch eine negative - möglich, Rahm/ Künkel VIII R.288, Wendl-Staudigl[5.] § 7 R.245. Diese Klage ist unzulässig, soweit ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, Rahm/ Künkel IIIB R.1532. c. Welches Gericht wäre [...]