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Nur für Fam-Altverfahren (dazu) (-->Neues Fam-Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben (Art.29 Nr.15 FGG-RG), ebenso Art.7 FamRÄndG (Art.51 FGG-RG)) 3. Werden deutsche Scheidungsurteile im Ausland anerkannt? 1. Welche Rechtsgrundlagen sind zu beachten? a. In Ehesachen: (a) Gelten vorrangige Regeln? (aa) EG-Verordnungen: Bei Entscheidungen aus Mitgliedsstaaten (dazu) in Verfahren ab dem 1.3.2001 sind die Sonderregeln der jeweils zeitlich gültigen EG-VO (dazu) vorrangig. (ab) Verträge: Sie wären vorrangig (Tunesien), JM Baden-Württemberg FamRZ 2001,1015. (ac) Sonstige? § 33 AVAG (Text) lässt Art.7 FamRÄndG (s.u.2.) unberührt, OLG Bamberg DRsp 2003/6743 = FamRZ 2003,1567. (b) Welche deutschen autonomen Regeln gelten ansonsten? (ba) Für das Vorgehen: Hier gilt speziell Art.7 § 1 FamRÄndG (s.u.2.). (bb) Zur Sache: Hierzu gilt speziell § 606a II ZPO (dazu). b. In Lebenspartnersachen: (a) Ist anzuerkennen? Hierzu gelten unmittelbar die Grundregeln nach § 328 ZPO [...]
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