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1. In Scheidungsverfahren: a. Auf Grund der ZPO: Im Scheidungsverfahren gilt vorbehaltlich internationaler Verträge grds. (dazu) (über die lex fori) auch das Verbundverfahren nach § 137 FamFG (dazu) (623 ZPO >dazu), soweit Folgesachen anfallen. b. Wenn nach Auslandsrecht über weitere Gegenstände mitzuentscheiden wäre: Das ändert nichts an der Geltung deutschen Verfahrensrechts, so dass eine im ausländischen Recht vorgeschriebene gleichzeitige Entscheidung zur Sorge auch nachgeholt werden kann (sofern nicht die Mitentscheidung materielle Voraussetzung der Scheidung sein sollte), AG Leverkusen FamRZ 2004,1493. Wenn ein nach der ZPO erforderlicher Antrag nicht gestellt ist, empfiehlt sich wegen der Anerkennung des deutschen Scheidungsurteils ein entsprechender Hinweis, ansonsten kann die entsprechende Entscheidung im isolierten Verfahren nachgeholt werden, Turan-Schnieders/ Finger FamRB 2002,216. 2. In Trennungsverfahren ausländischen Rechts: str.: a) Kein Verbund: OLG [...]
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