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1. Wofür ist die Unterscheidung wichtig? a. Grundsatz: Wenn ausländisches Sachrecht anzuwenden ist, sind nur diejenigen ausländischen Normen verbindlich (dazu), die wirklich das Sachrecht betreffen (ansonsten bleibt es bei der lex fori). Dem Verfahrensrecht ist Vorrang vor dem Kollisionsrecht einzuräumen, OLG Nürnberg DRsp 2022/81 = FamRZ 2022,769. b. Gilt dies uneingeschränkt? Ausländische Normen können ausnahmsweise übergreifende Wirkung entfalten: (a) Bei ausländischen Verfahrensnormen: Auch Normen, die als eindeutig nur verfahrensrechtlich einzustufen sind, sollten i.Zw. im Hinblick auf die Anerkennung im Ausland (dazu) beachtet werden, soweit sie deutschem Recht nicht widersprechen. Die Funktion des Rechtssatzes muss im Mittelpunkt stehen, Zöller[30.] IZPR R.4. Ggf. ist die Verfahrensnorm anzugleichen (dazu) an hiesiges Sachrecht. (>Besonderheiten im Eheverfahren) (b) Bei ausländischen Sachnormen: Umgekehrt kann auch das ausländische Sachrecht auf das deutsche [...]
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