(>Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit / >Bei unklarer Staatsangehörigkeit) 1. Was ist bei Flüchtlingen pp. vorrangig zu beachten? Solange ein besonderes (dazu) Personalstatut gilt (insbesondere bei Flüchtlingen), tritt die Staatsangehörigkeit zurück, OLG Nürnberg DRsp 2001/11532 = FamRZ 2002,324, BGH DRsp 2003/11614 = FamRZ 2003,1544 = NJW 2003,3339. 2. Was ist bei Mehrrechtsstaaten zu beachten? a. Wann stellt sich die Frage? Bei regional unterschiedlichem Familienrecht oder bei rechtlichen Unterschieden je nach Religionszugehörigkeit der Parteien. b. Bei Gesamtrechtsverweisungen (dazu): (a) Wenn an die Staatsangehörigkeit angeknüpft wird: Vorrangig ist eine Rückverweisung durch das IPR des Heimatstaats zu prüfen, Rahm/ Künkel VIII R.73. Anderenfalls ist das interlokale Recht des Heimatstaates maßgeblich, sofern nicht schon in der Verweisung die maßgebende Teilrechtsordnung bezeichnet ist (Art.4 III 1 EGBGB >Text). Wenn ein interlokales Kollisionsrecht fehlt, [...]