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(>Bei einfacher Staatsangehörigkeit / >Bei unklarer Staatsangehörigkeit) 1. Wenn die deutsche Staatsangehörigkeit beteiligt ist: a. Geht die deutsche Staatsangehörigkeit vor? Ja (Art.5 I 2 EGBGB >Text), BayObLG DRsp 1998/8145, OLG Karlsruhe DRsp 2006/2167 = FamRZ 2006,948, OLG Hamm DRsp 2011/1954 = FamRZ 2011,220, OLG München DRsp 2012/3849 = FamRZ 2012,1142 (für Abschaffung Fuchs NJW 2000,489). Anderes gilt nach dem bis zum 31.8.1986 geltenden Kollisionsrecht: die Effektivität (s.u.) hat Vorrang, OLG Köln DRsp 2018/8040 = FamRZ 2018,822. Ob Art.5 I 2 unionsrechtlich diskriminierend ist, bleibt offen, BGH DRsp 2020/14900 = FamRZ 2020,1811 = NJW 2020,3592 /2 [37]. Dies ist jedenfalls im Verhältnis zu einer drittstaatlichen Staatsangehörigkeit zu verneinen, BGH DRsp 2020/14900 = FamRZ 2020,1811 = NJW 2020,3592 /2 [38]. b. Hat sie Vorrang auch für Verfahrensfragen? str.: a) Ja: Denn ein Deutscher hat stets Zugang zu deutschen Gerichten, Henrich IPrax 1998,247. b) [...]
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