Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(Disposition / Hauptmenü ) 1. Grundsatz: Erforderlich ist stets eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen mit Güterrecht (dazu) und Versorgungsausgleich (dazu), der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen für G kennt das Recht jedoch nicht, BGH DRsp 2004/2968 = NJW 2004,930 (933) = FamRZ 2004,601, BGH DRsp 2014/4262 = NJW 2014,1101 = FamRZ 2014,629 [38]. 2. Nichtig wegen Gesamtschau? Es darf nicht zu einer evident einseitigen Verteilung der Lasten (dazu) kommen, deren Hinnahme nach dem Wesen der Ehe und den individuellen Verhältnissen unzumutbar wäre, wobei für G der Unterhalt (mit dortiger Rangfolge >dazu) am wichtigsten ist, BGH DRsp 2004/2968 = NJW 2004,930 (934) = FamRZ 2004,601. Es genügt, dass sich die Sittenwidrigkeit aus dem Zusammenwirken der Vereinbarungen ergibt, BGH DRsp 2005/4645 = NJW 2005,1370 (1372) = FamRZ 2005,691, [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen