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(>Grundsätze zu Unterhaltsverträgen / >Gesamtschau) (>§ 1614 im Kontext) 2. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern / 3. Bei Lebenspartnerschaft 4. Bei Trennungs-/Familien-Unterhalt / 5. Bei Nachscheidungs-Unterhalt 6. Was ist bei Nichtigkeit auf Grund von § 1614 BGB? 1. Beim Verwandtenunterhalt: a. Für die Zukunft: (a) Gesetzeslage: "Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden" (§ 1614 I BGB). (b) Grundsätze: Ein Verzicht wäre (wegen Verstoßes gegen § 1614 I BGB) nichtig nach § 134 BGB (>s.u.). Auch eine vereinbarte Einschränkung der Erhöhung des Unterhalts kann gegen § 1614 BGB verstoßen (da eine objektive Kürzung des gesetzlichen Unterhalts ausreicht), BGH DRsp 1992/4850 = FamRZ 1984,997 = NJW 1985,64, OLG Hamm DRsp 2011/891 = FamRZ 2010,2080. Ob die Parteien einen Verzicht gewollt haben, ist unbeachtlich, wenn sich die objektive Kürzung nicht mehr im Rahmen der Angemessenheit hält, BGH FamRZ 1984,1211 = NJW 1985,195, [...]
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