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(>Stattdessen: Begrenzung bzw. Ausschluss? / >Verjährung) (>§ 242 im Kontext) 2. Voraussetzungen der Verwirkung / 3. Folgen bei Verwirkung 1. Kommt eine Verwirkung (nach § 242 BGB) generell in Betracht? a. Grundsätze: (a) Subsidiarität: Vorrangig zu prüfen sind Einschränkungen und Ausschlüsse nach § 1579 BGB (dazu) und § 1611 BGB (dazu). Daneben kann beim Trennungsunterhalt nur in Extremfällen auch § 242 BGB anwendbar sein (dazu). Bei Alt-Scheidungen gilt vorrangig das EheG (dazu). (b) Echte Verwirkung: Für § 242 BGB kommt grds. (dazu) nur eine illoyal verspätete Geltendmachung von Rückständen in Betracht (soweit diese nicht bereits an § 1613 BGB scheitert >dazu), OLG Hamm FamRZ 1996,116, OLG Hamm FamRZ 2005,366 LS. Nur wenn widersprüchliches Verhalten vorliegt, BGH DRsp 2004/2719 = FamRZ 2004,531 /4. Wenn laufender Unterhalt verspätet verlangt wird, ist ausschließlich § 1579 BGB (dazu) zu prüfen, OLG Koblenz DRsp 2004/423 = NJW 2003,1877 = FamRZ [...]
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