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(>Während der Trennung / >Ende der Unterhaltspflicht / >§ 1579 BGB) Nach beendeter Lebenspartnerschaft: Entsprechend (>s.u.). 3. § 1579 BGB / 4. § 1578b BGB (ab 1.1.2008) 1. Welche Normen gelten wann? a. Grundsatz: Welche Normen in Betracht kommen, hängt grds. davon ab, ob es um Rückstände bis zum 31.12.2008 oder um Unterhalt für die Zeit ab dem 1.1.2008 geht (dazu). b. Bei Altscheidungen: Bei Ehen, die vor dem 1.7.1977 rechtkräftig geschieden wurden, gelten grds. (dazu) ausschließlich die Vorschriften (dazu) des Ehegesetzes (vgl. § 36 Nr.7 EGZPO ab 1.1.2008 >dazu). § 1578b BGB ist nicht anwendbar, OLG Hamm DRsp 2011/9493 = FamRZ 2011,1961. c. Ansprüche bis 31.12.2007: Zu prüfen sind weiterhin § 1573 V (>s.u.), § 1578 I 2 a.F. (>s.u.) und § 1579 BGB (>s.u.). Eine vor dem 1.1.2008 wirksam werdende Befristung könnte nur nach den vorgenannten Bestimmungen ausgesprochen werden, BGH DRsp 2009/1894 = FamRZ 2009,406 = NJW 2009,989 [28]. d. [...]
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