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(>Einzelne Grenzen / >Schwellenwert / >Abänderung / >Bei Kindesunterhalt) 2. Darlegung konkreten Bedarfs 1. Berechnung des Unterhalts bei Überschreitung der Schwelle (dazu): a. Elementarbedarf: Oberhalb des Schwellenwerts endet grds. die tatsächliche Vermutung, dass der Halbteilungsgrundsatz (dazu) die ehelichen Lebensverhältnisse zutreffend wiedergibt, vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass das Mehreinkommen in die Vermögensbildung geflossen sein könnte, OLG Köln DRsp 2004/2409, BGH DRsp 2010/15119 = FamRZ 2010,1637 = NJW 2010,3372 [27], BGH DRsp 2021/16372 = NZFam 2021,1008 = FamRZ 2021,1965 = NJW 2022,621 [21]. Der volle (dazu) Bedarf ist dann grds. konkret darzulegen (s.u.), OLG Köln DRsp 1995/2494 = FamRZ 1994,1323, OLG Frankfurt DRsp 2000/4104, OLG Köln DRsp 2001/11625 = FamRZ 2002,326, OLG Zweibrücken DRsp 2008/10801 = FamRZ 2008,1655. Der konkrete eheangemessene Unterhaltsbedarf ist beim Trennungsunterhalt nach den Kosten zu ermitteln, die für die [...]
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