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(>Welcher Zeitpunkt ist bis zur Scheidung maßgebend? / >Bemessung / >Historie) (>Leistungsfähigkeit) (>§ 1578 im Kontext) 2. Rückbeziehung auf die Ehe? 1. Welcher Zeitpunkt ist hier grds. für die Bedarfsprägung maßgeblich? a. Besonderheit bei Folgesache UE: Wenn der nacheheliche Unterhalt bereits im Scheidungsverbund geltend gemacht wird (dazu), ist schon die letzte Tatsachenverhandlung über den Unterhalt maßgeblich (sofern nicht ausnahmsweise die Scheidung zuvor rechtskräftig ist), BGH DRsp 1994/4458 = FamRZ 1985,357 = NJW 1985,909. b. Besonderheit, wenn nur der angemessene eigene Bedarf verlangt wird (gemäß § 1578b I 1 (1578 I 2) BGB >dazu): Dieser Anspruch ist eheunabhängig, so dass es nicht auf eine Prägung ankommt (und daher erst recht nicht auf einen Stichtag dafür). c. Ansonsten: (a) Wenn nach dem BGB geschieden wird: (aa) Gesetzeslage: "Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen" (§ 1578 I 1 BGB). [...]
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