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(>Bei Erbschaft vor Scheidung) 1. Erbschaft nach Scheidung: a. Grundsatz: Nicht prägend (da die bloße Erbschaftserwartung wegen der Testierfreiheit unbeachtlich ist), OLG Frankfurt FamRZ 1986,165. Mittel aus einer Erbschaft sind nur dann prägend, wenn sie für die eheliche Lebensführung verfügbar waren, wofür jedoch die Scheidung der Endzeitpunkt ist, OLG Hamm DRsp 1995/6982 LS = FamRZ 1992,1184. Einkünfte aus nachehelich ererbtem Vermögen sind grds. nur bei der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, BGH DRsp 2012/16415 = FamRZ 2012,1483 = NJW 2012,3434 [36], OLG Hamm DRsp 2014/4936. b. Sind Ausnahmen möglich? Wenn sich der Erbe schon vor Scheidung tatsächlich auf die Erbschaft eingestellt hat (indem er eine sonst angebrachte Vorsorge unterlassen hat), sind Einkünfte aus der späteren Erbschaft prägend, OLG Hamburg FamRZ 2003,1108, BGH DRsp 2006/2519 = FamRZ 2006,387 = NJW 2006,1794. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erbeinsetzung nicht mehr widerrufen werden [...]
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