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1. Reale Einkünfte: a. Überhaupt als Einkommen anrechenbar? (a) Bei Schwarzarbeit: Ja (da aus § 134 BGB >Text unterhaltsrechtlich grds. kein Vorteil gezogen werden soll), Niepmann/Seiler[14.] R.673; a.A. AG Viechtach DRsp 1994/15953 LS = FamRZ 1990,1139; offen gelassen von KG DRsp 2007/4223; m.E. wären die Einkünfte nur dann nicht voll anzurechnen, wenn über die allgemeine (dazu) Erwerbsobliegenheit hinaus schwarz gearbeitet wird (wenn also legale Einkünfte überobligarisch wären). Einnahmen sind anrechenbar, aber nur soweit tatsächlich schwarz gearbeitet wurde, also nur bei rückständigem Unterhalt, OLG Brandenburg DRsp 2012/17412 = NJW 2012,3186 = FamRZ 2013,631. Zur Beweislast sowie zur Berücksichtigung einer eventuellen Nachversteuerung vgl. Szantay NZFam 2017,194. (b) Wenn die Einnahmen aus Straftaten gegen Dritte stammen: Soweit Ersatzansprüche des Geschädigten bestehen: Nein, Niepmann/Seiler[14.] R.673. Aber auch soweit diese nicht in Betracht kommen, kann die [...]
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