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(>Eigene Lebensstellung eines Kindes?) Eine Vergütung für die Arbeit in einer Behindertenwerkstatt dient der Anerkennung und Wiedereingliederung und ist nicht als Einkommen anzurechnen, OLG Oldenburg DRsp 1996/23165 = FamRZ 1996,625; a.A.: ein Entgelt, das ein Behinderter im Arbeitsbereich einer Behindertenwerkstatt erzielt, ist beim Unterhalt anrechenbares Arbeitseinkommen, OLG Brandenburg DRsp 2004/13595. Bezüge i.H.v. ca. 250 € haben nicht mehr den Charakter eines Taschengelds (so aber noch bei ca. 160 €) und sind jedenfalls teilweise als Einkommen zur Bedarfsdeckung einzusetzen (hier in Höhe der Differenz von ca. 90 €), OLG Düsseldorf DRsp 2014/7652 = FamRZ 2014,1471. [...]
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