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(>In welcher Höhe? / >Für welche Zeit? / >Wäre fiktives Einkommen prägend?) 1. Ist bei G fiktives Einkommen anzurechnen? a. Bei einem minderjährigen Kind: (a) Gesetzeslage: "Die Vorschriften des Abs.1 [über den Verlust des Unterhaltsanspruchs bei Fehlverhalten >dazu] sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kinder nicht anzuwenden" (§ 1611 II BGB). (b) Bedeutung: str.: a) Keine Anrechnung: Dem minderjährigen Kind kann wegen § 1611 II BGB generell kein fiktives Einkommen angerechnet werden, OLG Saarbrücken DRsp 1999/4807 = FamRZ 2000,40. b) Ggf. doch: Fiktives Einkommen kommt allenfalls ab Vollendung des 16. Lebensjahrs teilweise in Betracht, Kalthoener/B/N[10.] R.176. Wenn ein 16-jähriges Kind seine Erwerbsobliegenheit (dazu) verletzt, kann fiktives Einkommen (10 Std./Woche) angerechnet werden, OLG Rostock DRsp 2007/18613 = FamRZ 2007,1267. § 1611 II steht einer Anrechnung fiktiven Einkommens nicht entgegen, weil es [...]
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