(>Nach Verlust des Jobs / >Grundlagen für Sanktionen) 3. Ist hier eine Vorsorgeobliegenheit verletzt? 1. Wann kann ein Jobwechsel zur Anrechnung fiktiver Einkünfte führen? a. Wenn der neue Job geringer bezahlt ist: (a) Bei freiwilligem Wechsel: Im Hinblick auf Art.12 GG kann das höhere bisherige Einkommen nur dann fiktiv anzurechnen sein, wenn der Jobwechsel zumindest leichtfertig war (s.u.2.), BGH DRsp 1992/4780 = FamRZ 1985,158 = NJW 1985,732, oder dabei die Obliegenheit zur Vorsorge verletzt wurde (>s.u.3). Wer die bisherige Arbeit nicht mehr verrichten kann, darf selbst kündigen, BGH DRsp 2003/10787 = FamRZ 2003,1471 = NJW 2003,3122. Wer bei Umzug des Arbeitgebers in der Erwartung kündigt, am bisherigen Ort eine gleich gut bezahlte andere Stelle zu finden, trägt auch bei Ehegattenunterhalt das Risiko seiner Entscheidung, OLG Köln DRsp 2009/20325 = NJW 2009,3169. (b) Nach Verlust des bisherigen Arbeitsplatzes: >Dazu. b. Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich? Für [...]