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(>Einkommen?) BAföG: Neufassung vgl. BGBl.2010 I 1952 ff: 2. Bei Übergang 1. Kommt es zum Übergang des Anspruchs? (>Ist BAföG Einkommen?) a. Je nach Leistungsart: (a) Bei Vorausleistungen nach § 36 BAföG: (aa) Gesetzeslage: "Hat der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, so geht dieser .. mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über .." (§ 37 I 1 BAföG). (ab) Bedeutung: Ein Anspruch auf Vorausleistung besteht nach § 36 I BAföG u.a. nur dann, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern Unterhalt nicht leisten. Diese Voraussetzung fehlt, wenn die Eltern zulässigerweise Naturalunterhalt leisten, OVG Lüneburg NZFam 2018,467 K. Ein Antrag auf Vorausleistungen umfasst nicht einen erst künftig sich ergebenden Unterhaltsbetrag, OVG Bremen FamRZ 2019,1902. Ein bestehender Anspruch geht kraft Gesetzes über, [...]
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